Herbstzeit
Der Herbst ist bereits deutlich wahrzunehmen. Darum möchten wir alle verantwortlichen Grundstückseigentümer und Hausverwaltungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheit auf Gehwegen gewährleistet sein muss, um Unfälle und Beeinträchtigungen zu vermeiden. Herabgefallenes Laub und dadurch verursachter Schmutz von den Gehwegen ist zu entfernen, jedoch auf keinen Fall auf die Fahrbahn zu kehren, da es sonst zu erheblicher Rutschgefahr kommen kann.
Hinweis für Friedhofsbesucher
Die städtische Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass bei allen Friedhofsbrunnen der Wasserlauf gesperrt wird, um Frostschäden an Wasserleitungen zu vermeiden.
Wintersicherung der Gehbahnen
Die Stadt weist die Grundstückseigentümer und Hausbesitzer auf die Verpflichtung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hin. Die Gehbahnen sind an Werktagen von 7 bis 19 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 19 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Stoffen, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, ausreichend zu bestreuen. Diese Sicherungsmaßnahmen können mehrmals am Tage erforderlich sein.
An Straßen ohne Gehsteige ist ein 1 Meter breiter Streifen an der Straßengrundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu sichern. Bei Straßen mit Seitenstreifen besteht die Sicherungspflicht entsprechend auf dem Seitenstreifen. In der Fußgängerzone beträgt die Breite der Sicherungsfläche 2,5 Meter. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Die Sicherungspflicht für Gehbahnen gilt auch für einzelne unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortschaft.
Bäume und Sträucher sind soweit zurückzuschneiden, dass auch bei nassem Schnee keine Äste oder Sträucher in die Fahrbahn oder in den Gehweg hängen; es besteht ansonsten die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen. Denken Sie auch beim Parken Ihres Fahrzeuges daran, dass auf der Fahrbahn eine Mindestdurchfahrbreite von 3,5 Metern freizuhalten ist, da sonst die Räumfahrzeuge nicht durchkommen.
Wasserzähler und Leitungen vor Frost schützen
Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass die Wasserversorgungsanlagen gegen Frosteinwirkung zu schützen sind. Gefährdet sind insbesondere Wasserzähler, Gartenleitungen, Leitungen in noch nicht fertiggestellten Neubauten, Leitungen in älteren WC-Anlagen, Scheunen, Ställen, Wasserzählerschächten und Dachgeschosswohnungen ohne Heizung. Die Stadtwerke empfehlen nicht benötigte Gartenleitungen abzustellen und zu entleeren. Dasselbe gilt für ungeschützte Wasserleitungen auf dem Dachboden. Außenwandleitungen, speziell in unbeheizten WC-Räumen, sollen über Nacht abgestellt und entleert oder vor Kälteeinwirkung geschützt werden.
Es ist erforderlich, Leitungen in noch nicht fertiggestellten und unbeheizten Neubauten abzusperren und zu entleeren oder sonst ausreichend abdecken und isolieren. Dies gilt insbesondere für die Hauptabsperreinrichtung. Als Isoliermaterial eignen sich Styropor und Glaswolle. Eingefrorene Leitungen, insbesondere Kunststoffleitungen, dürfen auf keinen Fall mit einer offenen Flamme aufgetaut werden.
Sollte trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen ein Schaden an der Anschlussleitung oder am Zähler auftreten, so ist dies unverzüglich den Stadtwerken Freilassing zu melden. Für die Beseitigung von Schäden nach der Zähleranlage ist eine Installationsfirma zu beauftragen.