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Stadt Freilassing
 

Bayernweiter Lärmaktionsplan

Bayernweiter Lärmaktionsplan: Zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung startet!

Am 2. Mai 2024 hat die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur bayernweiten Lärmaktionsplanung gestartet. Alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Städte und Gemeinden in Bayern erhalten bis zum 13. Juni 2024 die Gelegenheit, sich zum Entwurf des Lärmaktionsplans zu äußern und somit erneut an der Ausgestaltung dieses Plans mitzuwirken.

 

Rückblick

In der ersten Mitwirkungsphase bis Ende September 2023 konnten sich alle, die sich durch Lärm von Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und von Bundesautobahnen in Ballungsräumen gestört fühlten, per Fragebogen zu Lärmproblemen äußern. Während dieses Zeitraums haben insgesamt 588 bayerische Gemeinden und 8.194 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen. Die Fragebögen hat die Regierung von Oberfranken in einer zentralen Datenbank gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse sind in den jetzigen Entwurf des Lärmaktionsplans eingeflossen.

Zweite Phase

Der aktuelle Entwurf des Lärmaktionsplans kann nun auf der Website www.umgebungslaerm.bayern.de eingesehen werden. In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht ab dem 2. Mai 2024 für Bürgerinnen und Bürger sowie alle bayerischen Städte und Gemeinden die Möglichkeit, sich zum Entwurf und dem bisherigen Verfahren der bayernweiten Lärmaktionsplanung zu äußern. Hierfür müssen Teilnehmende bis spätestens 13. Juni 2024 einen Online-Fragebogen ausfüllen. 

Onlinefrage-Fragebogen für Bürger

Alternativ kann dieser auch postalisch angefordert werden unter:

Regierung von Oberfranken
SG 50, PF 110165
95420 Bayreuth.

Die Regierung von Oberfranken wird anschließend die Rückmeldungen aus den Fragebögen erfassen, bündeln und auswerten. Die Ergebnisse werden zusammen mit dem finalen Lärmaktionsplan bis 18. Juli 2024 auf www.umgebungslaerm.bayern.de veröffentlicht.

Ziele der Lärmaktionsplanung

Ziel dieser Pläne soll es sein, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47d Abs. 6 BImSchG sind die in Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Über das bisherige nationale Fachrecht hinaus wurden durch die Umgebungslärmrichtlinie weder Grenzwerte noch neue Rechtsgrundlagen der Durchsetzung von Maßnahmen geschaffen.

Umfang der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen betrifft über 1.300 Gemeinden in Bayern. Berücksichtigt werden alle Gemeinden mit Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG, die bei der Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNIGHT den niedrigsten Pegel für die Kartierung gemäß § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV überschreiten.

Inhalt der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionspläne sind gemäß den Anforderungen des Anhangs V der Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) zu erstellen.

1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten

  • eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken
  • oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
  • die zuständige Behörde,
  • den rechtlichen Hintergrund,
  • alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5 der Richtlinie,
  • eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
  • eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie die Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
  • das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,
  • die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
  • die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
  • die langfristige Strategie,
  • finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
  • die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Verkehrsplanung,
  • Raumordnung,
  • auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
  • Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
  • Verringerung der Schallübertragung,
  • ordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.

Lärmaktionsplanung Bayern

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt.

Die zentrale Lärmaktionsplanung, Stand 2020, kann unter folgendem Link eingesehen werden:

Diese Lärmaktionsplanung soll nun bis 2024 aktualisiert und überarbeitet werden.

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