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Stadt Freilassing
 

Grundsteuerreform in Bayern

Mit Ablauf des 2. Mai 2023 endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern. Bisher haben rund 90 Prozent der hierzu verpflichteten Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Grundsteuererklärung abgegeben. Wer noch nicht abgegeben hat, erhält ab dem 15. Juni 2023 ein Erinnerungsschreiben.

Das Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht.

Link: Die häufigsten Fehler bei der Grundsteuererklärung

Bis 30. April 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bundesweit sind bereits mehrere Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Zögern Sie nicht und reichen auch Sie Ihre Grundsteuererklärung fristgerecht ein. Damit können Sie weitere Maßnahmen Ihres Finanzamtes, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben oder Verspätungszuschläge, vermeiden.

Sollten Sie bei der Erklärung Fragen haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne die Hilfen der Bayerischen Steuerverwaltung und das umfangreiche Serviceangebot in Anspruch:

• Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de

• Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken

• Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“

• Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77

(Mo.-Do.: 08:00 – 18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)

• Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 zum Beispiel über ELSTER Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Deshalb wurde der Bundesgesetzgeber mit einer Neuregelung der deutschlandweit geltenden Grundsteuer bis 2025 beauftragt. Die Bayerische Staatsregierung konnte auf Bundesebene durchsetzen, dass die Länder künftig diese Aufgabe übernehmen und eigene

Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Im Zuge dessen hat Bayern bei der Grundsteuer B, insbesondere auch im Sinne einer oftmals angemahnten Entbürokratisierung im Steuerrecht, ein wertunabhängiges, transparentes und nachvollziehbares Flächenmodell gewählt. Im Gegensatz zum Bundesmodell ist eine Neubewertung alle sieben Jahre daher nicht erforderlich.

Der Steuerverwaltung liegen die für die Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage notwendigen Daten zu den Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktueller Fassung vor. Beispielsweise sind „Flurstücke“ aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der für die Grundsteuer maßgeblichen „wirtschaftlichen Einheit“ gleichzusetzen. In der Praxis kann man genau diese Abweichungen regelmäßig feststellen. Das Vorhandensein und die Aktualität aller für die Grundsteuerreform erforderlichen Daten bei den Finanzämtern auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 wäre ohne die Abgabe der Steuererklärungen daher nicht gewährleistet.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben – wie bisher auch – bei den Kommunen. Diese finanzieren damit wichtige öffentliche Leistungen, wie beispielsweise Infrastruktur, Kinderbetreuung, Spielplätze sowie kulturelle Einrichtungen. Die Kommunen in ganz Deutschland benötigen die von der Finanzverwaltung festzusetzenden Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um ihre ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer festlegen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können.


Foto: Canva



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