Alle Jahre wieder, spätestens mit dem ersten Wintereinbruch, werden die Fragen zur Räum- und Streupflicht aktuell.
Wo und wie müssen Eigentümer Schnee schaufeln?
Die Stadt Freilassing räumt diejenigen Gehsteige, an die keine privaten Grundstücke angrenzen. Darüber hinaus sind Grundstückseigentümer verpflichtet im Winter, die ans Grundstück angrenzenden Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege von Eis und Schnee freizuhalten.
Wann ist das Schneeräumen vorgeschrieben?
Die Räum- und Streupflicht beginnt ab 7 Uhr (Sonn- und Feiertage: 8 Uhr) und ist bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, damit während der Tageszeit eine Sturz- und Verletzungsgefahr für Passanten möglichst vermieden wird. Es muss also gegebenenfalls nachgearbeitet werden, außer während andauernden starken Schneefall.
Wie breit müssen die Wege regelmäßig geräumt werden?
Auch wenn kein Fußweg direkt am Grundstück entlangführt gilt eine Räumpflicht für einen in der Regel mindestens 1 Meter breiten Fußwegstreifen auf der Fahrbahn.
Eigentümer oder Mieter: Wer hat welche Winterpflichten?
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Allerdings darf er diese Aufgaben an seine Mieter abgeben. Doch dies muss ganz klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein. Gibt der Vermieter die Räumpflicht an seine Mieter ab, muss er aber auf alle Fälle kontrollieren, ob sie ausgeführt wird.
Ist der Einsatz einer Schneefräse erlaubt?
Der Einsatz einer Schneefräse ist an Werktagen auch vor 7 Uhr erlaubt. Der Sicherheitsaspekt wiegt in diesem Fall schwerer als eine mögliche Lärmbelästigung.
Das muss außer Räumen und Streuen noch getan werden.
Der Winterdienst ist nicht mit Schneeschaufeln erledigt. Auch Dachlawinen oder herabfallende Eiszapfen können eine Gefahr darstellen.
Fazit
Je besser der Winterdienst geplant und organisiert ist, umso leichter fällt er. Das beginnt damit, dass rechtzeitig geeignete Werkzeuge und ausreichend Streugut vorhanden sind.