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Neben der Entwässerungssatzung (Link zur EWS) gilt als wichtigste Grundlage für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen das Wasserhaushaltsgesetz WHG-Bayern in Verbindung mit der DIN 1986-30
§ 61 WHG-By
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) 1: Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. 2: Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Quelle: WHG-BY
Das bedeutet: Ein Hauseigentümer ist in der Regel verpflichtet entsprechend der Tabelle 2 alle 20 Jahre die Dichtigkeit seiner Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen.
Zeitlicher Sanierungsrahmen
Entsprechend der DIN 1886-30 Tabelle B2 werden die Sanierungsintervalle festgesetzt.
Die meisten Schäden sind demnach in einem Zeitrahmen von 6 Monaten zu beseitigen.
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