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Nachhaltiges Handeln und erneuerbare Energien –
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Sobald in einem Gewerbebetrieb Leichtflüssigkeiten anfallen, welche eine Gefahr für unser Grundwasser darstellen, sind Sie verpflichtet diese vor dem Einleiten in die Kanalisation (Indirekteinleitung) oder in ein Gewässer (Direkteinleitung) von Ihrem Abwasser abzutrennen/abzuscheiden. Solch ein Abscheiden kann über den Einbau bzw. das Vorschalten eines Leichtflüssigkeitsabscheiders erfolgen.
Dazu gehören folgende Betriebsgruppen:
Die Anforderungen an Ihren Betrieb hängen dabei von den unterschiedlichen Gesetzesvorgaben auf Bundesebene, auf Landesebene und auf Gemeindeebene (hier in Form von Satzungen) ab. Auf Bundesebene spielt das Wasserhaushaltsgesetz §§ 57, 58 WHG eine übergeordnete Rolle
Die technischen Normen für Ölabscheider sind die EN 858-1 und EN 858-2 sowie die Deutschen (Rest-)Normen DIN 1999-100 und DIN 1999-101:
Eine Abscheideranlage besteht aus einem Schlammfang, dem Abscheider und der Probeentnahme.
Der Schlammfang ist ein Becken, dessen Größe in der Norm festgelegt wird. Das Mindestvolumen ist 600 Liter. Übliche Größen sind 650 Liter (bis NS 3), 2500 Liter (ab NS 3) und 5000 Liter. Der Schlammfang muss heute über eine Beschichtung verfügen, eine geschlossene Abdeckung und im Zulauf ein Prallblech besitzen, damit sich das Wasser im Schlammfang beruhigen kann und sich der Schlamm absetzt.
Dann folgt die Abscheidereinheit. Um das unkontrollierte Austreten von Ölen durch den Ablauf des Abscheiders (bei Erreichen einer zu großen Menge abgeschiedenen Öles) zu verhindern, ist es erforderlich, dass ein Schwimmer im Abscheider vor Erreichen dieser bestimmten Menge abgeschiedenem Öl mechanisch den Ablauf des Abscheiders verschließt. Dieser Automatismus wird als selbsttätiger Abschluss bezeichnet. Der Schwimmer ist auf die Dichte der zu erwartenden Leichtflüssigkeiten (beispielsweise 0,85 g/cm³) tariert. Ältere Benzinabscheider ohne diese Einrichtung sind heute nicht mehr zulässig und gehören umgerüstet.
Außerdem sollte die Abscheideranlage eine Überhöhung gegenüber dem niedrigsten Zulaufpunkt besitzen. Ist dies nicht der Fall, muss in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde eine Warnanlage eingebaut werden.
Die Norm schreibt für Neuanlagen heute jedoch grundsätzlich eine Warnanlage vor. Diese Warnanlage besteht aus einer Steuereinheit und zwei Sonden, eine Sonde für den Aufstau (siehe Überhöhung) und einer Sonde für die Messung der Ölschichtstärke. Die Ausgabe der Warnmeldung erfolgt über eine Leuchte und einen Warnton. Alle Anlagenteile, die im Abscheider befestigt werden, müssen explosionsgeschützt sein und eine ATEX-Zulassung besitzen.
Das System muss in der Lage sein, die im Havariefall anfallende Leichtflüssigkeit zurückhalten zu können.
Die höchste Reinigungsleistung erzielt eine Abscheideranlage in einer sogenannten „S-B-K-P“-Anlage. Eine Kombination mit einem Koaleszenzabscheider mit vorgeschaltetem Benzinabscheider.
Ein speziell für große Abwasserströme geeigneter Abscheider ist der „API-Ölabscheider“. Es ist ein Gerät, das große Mengen Öl und gelöste Feststoffe vom Abwasser von (petro)chemischen und anderen Industrieanlagen trennen soll.
Hinter der Abscheidereinheit ist ein Probeentnahmeschacht vorzusehen. Probenahmeeinrichtungen in Form eines Saugschlauches sind heute nicht mehr zulässig. Der Probeentnahmeschacht ist ähnlich einem Kanalschacht, hat jedoch im Gerinne einen Gefällesturz, der es ermöglicht, mit einer genormten Probenahmeflasche aus dem „fließenden Abwasserstrom“ eine repräsentative Probe zu entnehmen.
Nach DIN EN 858-1 6.5.4 müssen Abscheideranlagen mit einer selbsttätigen Warneinrichtung ausgerüstet sein. Nach DIN 1999-100 5.7 kann auf eine Warneinrichtung verzichtet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass Leichtflüssigkeit aus der Anlage und den Schachtaufbauten austreten kann. Warneinrichtungen überwachen mit Hilfe eines Sensors die Ölschicht und geben Alarm, bevor der selbsttätige Abschluss schließt. Der Alarm wird über Kabel aus dem Abscheider zum Anzeigegerät übermittelt. Bei der Funkwarnanlage erfolgt die Datenübertragung der Messwerte vom Sensor (im Abscheider) zur Auswerteeinheit (im Gebäude) über eine 2,4-Gigahertz-Funkverbindung. Die Warnanlage unterliegt einer Regelprüfung, an Tankstellen alle fünf Jahre, alle anderen sind alle 3 Jahre zu prüfen.
Bevor mehr Leichtflüssigkeit im Abscheider ist, als er ohne Funktionsbeeinträchtigung fassen kann, ist sie aus der Anlage zu entsorgen. Diese ölhaltigen festen, schlammigen oder flüssigen Stoffe sind sämtlich gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 130501* bis 130508* gemäß Europäischem Abfallartenkatalog). Damit dieser Entsorgungszeitpunkt oder eine Störung zuverlässig und rechtzeitig erkannt wird, schreiben technische Normen Kontrollen und die Wartung der Anlage vor.
Unterschieden werden die:
Beide sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren
In Deutschland richtet sich die Wartung nach der DIN 1999-100/101. Verpflichtend ist die monatliche Kontrolle durch einen Sachkundigen (DIN 1999-100 Punkt 14.3) mit
Verpflichtend ist gemäß Punkt 14.4 der Norm auch eine halbjährliche Wartung durch einen Sachkundigen mit
Die Wartungsperiode kann auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden, wenn die Anlage nur der Absicherung von Flächen und Anlagen dient oder der Behandlung von Regenwasser.
Vor der Inbetriebnahme und alle 5 Jahre ist jeder Betreiber einer Abscheideranlage zu einer umfassenden Generalinspektion durch einen Fachkundigen verpflichtet. Diese Prüfung umfasst auch die Dichtigkeit und alle technischen Teile vom Zustand der Innenwand bis zu der Tarierung der selbstständigen Verschlussanlage. Auch das Betriebstagebuch und die Vorhaltung der technischen Unterlagen und Genehmigungen und die Nachweise über die Entsorgung der abgeschiedenen Inhalte der Anlage werden geprüft. Zu beurteilen ist auch der tatsächliche Abwasseranfall nach Herkunft, Menge, Stoffen, Wasch- und Reinigungsmittel, Betriebs- und Hilfsstoffe, Einhaltung von Randbedingungen und in Bezug zu diesem festgestellten Abwasseranfall die Eignung, Leistungsfähigkeit und Bemessung der Abscheideanlage. Mängel sind im umfassenden Prüfbericht festzuhalten und ggf. in Absprache mit der zuständigen Behörde zu beseitigen (Punkt 14.6 der Norm).
Bei der Dichtheitsprüfung wird die Abscheideranlage i. d. R. bis Unterkante Deckel gefüllt. Ein häufiger Grund für die Undichtigkeit von Abscheideanlagen liegt oft in der mangelhaften Ausführung der Verfugung im Bereich des Schachtaufbaus.
Auch bei mangelfreien Anlagen sind die Prüfberichte ebenso wie das Betriebstagebuch aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der jeweiligen kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen (Punkt 14.7 der Norm).
Die Aufsichtsbehörden sind jederzeit befugt, die entsprechenden Nachweise einzusehen. Daher ist es erforderlich den Stadt Freilassing, oben genannten Nachweise halbjährlich unaufgefordert zukommen zu lassen.
Anschrift
Münchener Str. 15
83395 Freilassing
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